Hausordnung
WEG Im Ostersiepen 70/72 42119 Wuppertal
Die jeweils aktuelle Fassung der Hausordnung erhalten Sie bei der Hausverwaltung!
Allgemeine Ordnungsbestimmungen
Jede Ruhestörung ist zu vermeiden. Insbesondere soll die Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Musikinstrumenten usw. nur in Zimmerlautstärke erfolgen. Das Türenzuschlagen und Lärmen im Treppenhaus und vor dem Haus soll vermieden werden. Dieses gilt insbesondere für die Mittagszeit von 13 - 15 Uhr und nach 22 Uhr.
Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Mülleimer geschüttet werden. Daneben gefallene Abfälle sind sofort zu beseitigen. Außerdem ist der Abfall gemäß Ortsatzung zu trennen.
Sperrige Gegenstände muss der Wohnungseigentümer / Mieter auf eigene Kosten abholen lassen, bzw.- die Sperrmüllabfuhr benachrichtigen. Werden Sperrmüllreste nicht abgefahren, verpflichtet sich der Wohnungseigentümer / Mieter, diese vom Ablageort / Straßenrand zu entfernen und den Abfuhrplatz entsprechend zu reinigen.
Es ist nicht gestattet, Kellergegenstände in den Kellergängen, Trockenräumen oder Waschküche abzustellen. Diese sind ausschließlich im Haushaltkeller, der zu jeder Wohnung gehört, aufzubewahren.
Darüber hinaus sind die Wohnungsnutzer verpflichtet, ihre Kinder ausreichend zu beaufsichtigen, aus Fenstern, von Balkonen oder auf Treppenfluren, nichts auszuschütteln, auszugießen oder herunterzuwerfen.
Scharf- bzw.- übelriechende, leicht entzündliche oder sonstige schädliche Stoffe müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Mopeds, Motorroller oder sonstige benzinbetriebene Fahrzeuge dürfen nicht in der Wohnung, in Nebenräumen, im Treppenhaus oder Keller abgestellt oder zu Reparaturarbeiten dorthin verbracht werden.
Kinderwagen, Fahrräder oder sonstige Gegenstände, dürfen nicht im Eingangsbereich der Haustür abgestellt werden.
Die Haustür ist verschlossen zu halten, ebenfalls die Nebeneingangstür (Keller - oder Hoftür).
Das Auftreten von Ungeziefer ist dem Verwalter sofort zu melden, damit geeignete Maßnahmen gegen das weitere Ausbreiten ergriffen werden können.
Reinigung der Treppen, des Hausflures und der sonstigen Nebenräume
Die Reinigung des Hauses, insbesondere das Treppenhaus von ihrem Podest an abwärts bis zum nächsten Podest, einschl. Treppenhausfenster und im Erdgeschoss einschl. der Haustüranlage, die Kellergänge, Wasch- und Trockenräume werden durch eine Reinigungsfirma erledigt. Die entstehenden Kosten werden mit der
Betriebskostenabrechnung dem Mieter belastet.
Die Schnee-und Eisbeseitigung
Herr Fuhl ist bei Winterbeginn für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig.
Weitere Vereinbarungen:
Das Grillen auf den Balkonen ist nicht gestattet.
Gartenabfälle dürfen auf keinem Teil des Grundstücks gelagert werden, insbesondere auch nicht neben dem Haus Nr. 70, sondern müssen sofort nach Auftreten entsorgt werden.
Vor den Garagen und vor den Hauseingängen darf nicht geparkt werden.
Es ist nicht gestattet, eigene Satellitenanlagen an der Hausfront, an den Balkonbrüstungen oder - sonstigen Außenanlagen des Hauses sichtbar anzubringen.
Sorgfaltspflichten der Wohnungseigentümer/Mieter
Be- und Entwässerungsanlagen, die elektrische Anlage und sonstige Hauseinrichtungen sind so zu behandeln, dass sie nicht beschädigt werden. Insbesondere sind Verstopfungen der Abwasserrohre zu verhindern. Intimtextilien, Kinderwindeln und Essensreste dürfen nicht über die Kanalisation, sondern sind ausschließlich über den Hausmüll zu entsorgen.
Störungen an diesen Anlagen sind unverzüglich zu melden.
Türen und Fenster sind bei Unwetter, nachts und bei Abwesenheit, ordnungsgemäß zu verschließen. Die Balkone müssen von Schnee und sonstigen Belastungen geräumt werden.
Die Kellerfenster -und evtl. Schächte sind zu reinigen, soweit sie innerhalb des zur Wohnung gehörenden Kellers liegen; die anderen Schächte zusammen mit der Kellerreinigung. Gleichzeitig sind die Kellerräume im für den gesamten Hauskeller erforderlichen Umfang zu lüften. Die Fenster sind jedoch bei Nacht, Nässe und Kälte zu schließen.
Es ist darauf zu achten, dass die Zapfhähne in den Wohnungen sowie im Keller verschlossen sind, insbesondere auch bei vorübergehender Wassersperre und bei Abwesenheit des Wohnungsnutzers. Die wasserführenden Objekte sind stets frostfrei zu halten. Eine Abwesenheit entbindet den Wohnungsnutzer nicht davon, ausreichende Frostschutzmaßnahmen zu treffen.
Der Inhalt dieser Hausordnung wurde in der Eigentümerversammlung am 8.4. 1998 und Ergänzung TOP 6 vom 24.06.2008 beschlossen. Bitte beachten Sie im Interesse einer angenehmen Hausgemeinschaft diese Regeln.